Dieser Beitrag erschien zuerst im JuWiss-Blog.
Dürfen muslimische Frauen im öffentlichen Dienst ein Kopftuch tragen? Für die Schule ist diese Frage vorerst beantwortet, doch nun beschäftigt die Rechtsprechung ein weiterer sensibler Bereich: das Gericht. Bei der Suche nach Antworten wird oft auf die „religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates“ verwiesen. Aber was genau ist damit eigentlich gemeint?
Das Kopftuch im öffentlichen Dienst und das Neutralitätsgebot
Seit einigen Jahren werden wiederholt Fälle bekannt, in denen muslimischen Rechtsreferendarinnen die „Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten mit Außenwirkung“ aufgrund ihres Kopftuchs untersagt wurde. Die bisher ergangenen Gerichtsentscheidungen hierzu vermeiden oftmals eine eindeutige Stellungnahme dahingehend, ob das Tragen eines Kopftuchs bei Gericht untersagt werden dürfe – so zuletzt auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, der eine entsprechende Klage als unzulässig verwarf (Az. 3 BV 16.2040). Für Lehrerinnen an öffentlichen Schulen hatte das Bundesverfassungsgericht 2015 eine vorerst abschließende Entscheidung getroffen, der zufolge das Kopftuch nur in Ausnahmesituationen verboten werden dürfe. Diese Leitlinie kann allerdings nicht ohne weiteres auf das Kopftuch der Referendarin übertragen werden, denn Schule und Gericht unterscheiden sich in ihrer Grundstruktur. Die Bildung und Erziehung von Kindern gehört zum gesellschaftlichen Leben, und einen Teil davon hat der Staat im Bereich der Pflichtschule in seine Obhut genommen. Schule ist nicht einfach Behörde, sondern sie lebt von zwischenmenschlicher Begegnung. Die Rechtsprechung ist hingegen ein Kernbereich staatlicher Hoheitsausübung. Hier präsentiert sich der Staat in seiner ganzen Autorität und es erscheint angemessen, dass hier für die äußere Erscheinung andere (ggf. strengere) Maßstäbe gelten als auf dem Feld der gesellschaftlichen Begegnung. Miteinander verbunden sind diese Fallkonstellationen allerdings dadurch, dass beide die grundsätzliche Frage nach der Beziehung von Staat und Religion aufwerfen. In der Bundesrepublik Deutschland wird diese Frage damit beantwortet, dass der Staat „religiös-weltanschaulich neutral“ sei.
Die religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates als ambivalenter Rechtsbegriff
Die religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates ist ein ungeschriebener Verfassungsgrundsatz, der aus einer „Zusammenschau“ verschiedener Verfassungsregelungen herausgelesen wird, insbesondere der positiven und negativen Religionsfreiheit, dem Gleichbehandlungsgebot und dem Verbot der Staatskirche. Die sich daraus ergebende Rede von der „Neutralität“ des Staates hat auf den ersten Blick viel für sich, vor allem scheint sie sehr eingängig. Wenn gefordert wird, dass die Lehrerin oder die Referendarin als Repräsentantin des Staates auf ihr Kopftuch verzichten möge, weil der Staat zu religiös-weltanschaulicher Neutralität verpflichtet sei, dann klingt das zunächst folgerichtig. Bei näherem Hinsehen zeigt sich allerdings, dass oft nicht eindeutig ist, welches Ergebnis die religiös-weltanschauliche Neutralität eigentlich verlangt. So wird im Hinblick auf das Kopftuch nicht selten erklärt, der Staat verwirkliche seine Neutralität, wenn er seinen Organträgerinnen das Tragen des Kopftuchs untersagt – aber könnte Neutralität nicht genauso darin bestehen, dass sich der Staat eben nicht gegen die Glaubensüberzeugung seiner Bürgerinnen wendet? Und selbst wenn man sich auf die Selbstdarstellung des Staates fixiert, also sagt, dass es bei der Neutralität um die äußere Wahrnehmbarkeit des Staates (vertreten durch seine Amtsträgerinnen) geht, lassen sich verschiedene Möglichkeiten denken. Wäre eine neutrale Darstellung seiner selbst wirklich nur dann gegeben, wenn die Organträgerinnen des Staates keinerlei religiöse Bezüge zeigen? Oder könnte Neutralität nicht auch dadurch manifestiert werden, dass das Äußere der Lehrerinnen, Erzieherinnen und Referendarinnen genauso bunt ist wie die pluralistische Lebensrealität der Menschen in Deutschland? England zumindest geht diesen Weg und gewährt muslimischen Lehrerinnen ihr Kopftuch genauso wie es Polizisten erlaubt ist, den Turban des Sikhismus zu tragen.
Worum es beim Kopftuch der Referendarin wirklich geht
Wenn bei aller Vielschichtigkeit ein tatsächlich „neutraler“ Ausgleich im Sinne des Grundgesetzes gefunden werden soll, dann muss danach gefragt werden, welche konkreten verfassungsrechtlichen Positionen betroffen sind. Für die muslimische Referendarin spricht das Grundrecht der Religionsfreiheit sowie die dezidierte Religionsfreundlichkeit des deutschen Staates, die das Grundgesetz in vielen Bestimmungen – auch für den Bereich der staatlich organisierten Öffentlichkeit – zum Ausdruck bringt. Für die Gegner des Kopftuchs spricht die negative Religionsfreiheit derjenigen, die von Rechts wegen zum Erscheinen bei Gericht verpflichtet sind – zumindest dann, wenn man die hiervon umfasste Freiheit „kultischen Handlungen eines nicht geteilten Glaubens fernzubleiben“ mit dem Bundesverfassungsgericht so versteht, dass sie sich „auch auf Riten oder Symbole, in denen ein Glaube oder eine Religion sich darstellen“, bezieht. Weiterhin spricht für die Gegner des Kopftuchs das Verbot der Staatskirche aus Art. 140 GG iVm Art. 137 Abs. 1 WRV, das gemeinhin als „Identifikationsverbot“ verstanden wird.
Worum geht es nun bei dem Streit um das Kopftuch der Referendarin wirklich? Ein Fall unzulässiger „Identifikation“ des Staates mit dem Islam dürfte hier nicht ernsthaft befürchtet werden. In deutschen Gerichten, an deren Wänden zum Teil weiterhin Kreuze hängen, wird wohl niemand davon ausgehen, dass sich die Bundesrepublik als Staat nun auf einmal zum Islam bekenne, nur weil ihm eine Referendarin – und sei es eine Richterin oder Staatsanwältin – mit Kopftuch gegenübersitzt. Maßgeblich sind wohl eher zwei andere Punkte. Zum einen sind das die Bürgerinnen und Bürger, die bei Gericht erscheinen müssen und so vom Staat gezwungen würden, den Anblick einer Frau auszuhalten, die sich mittels ihres Kopftuchs zum Islam bekennt und ihnen dabei auch noch in hoheitlicher Funktion begegnet. Hier muss sich der religiös-weltanschaulich neutrale Staat fragen, ob er diesen Konflikt zwischen positiver und negativer Religionsfreiheit wirklich dahingehend auflösen darf, dass er seiner Referendarin die Befolgung einer als verbindlich empfundenen religiösen Pflicht untersagt, um anderen Bürgern den Anblick der Praktizierung eines nicht geteilten Bekenntnisses zu ersparen. Das Argument, dass die Referendarin sich freiwillig für ihren Berufsweg entschieden hat, wohingegen die anderen Bürgerinnen und Bürger zum Erscheinen bei Gericht verpflichtet sind, scheint mir das unterschiedliche Gewicht der Beeinträchtigung religiöser Freiheit nicht aufzuwiegen.
Wenn man ehrlich ist, ist es wahrscheinlich der letzte Punkt, um den es bei dem Kopftuch von Referendarinnen, Staatsanwältinnen und Richterinnen wirklich geht. Es geht darum, ob die Klägerinnen und Angeklagten das Gefühl haben, neutral behandelt zu werden, wenn ihnen als – der Funktion nach – neutrale Instanz jemand gegenübersitzt, der sich offen zu einer Religion bekennt. Die Funktionsfähigkeit der Rechtsprechung lebt von dem Glauben an die Integrität der Organträger. Die maßgebliche Frage ist daher, ob der Staat zum Schutz dieses Glaubens verlangen darf, dass sich Referendarinnen selbst solcher Symbole entledigen, die für sie religiös verbindlich sind. Bei Gericht wird jedem bewusst sein, dass Richterinnen, Staatsanwältinnen und Referendarinnen nicht nur Organträgerinnen, sondern vor allem Menschen sind, mit ganz individuellen Charaktereigenschaften, politischen Überzeugungen und eben auch religiösen Erfahrungen. Vor allem entspricht eine solche ganzheitliche Sichtweise auf die Organträgerinnen dem Grundgesetz, für welches die wertschätzend-anerkennende Wahrnehmung der religiösen Dimension in der Existenz des Gegenübers eine der zentralen Leitlinien ist. Ist der Glaube an die Integrität der staatlichen Organträger daher wirklich auf ein „steriles“ Erscheinungsbild angewiesen? Oder lebt dieser Glaube vielleicht vielmehr von dem Vertrauen darauf, dass die vom Staat beauftragten Menschen ihr Amt in „strikte[r] Unabhängigkeit, auch gegenüber eigenen politisch oder religiös motivierten Auffassungen und Prioritäten“ ausüben, wie es einst Ernst-Wolfgang Böckenförde forderte, der vielleicht berühmteste Richter der bundesdeutschen Geschichte und selber bekennender Katholik? Eine neutrale Entscheidung zu treffen, setzt nicht eine bestimmte äußere Erscheinung, sondern das innere Ablegen der eigenen sozialen, politischen und religiösen Bindungen voraus. Die entscheidende Frage ist nun: Sollen wir verlangen, dass sich dieses innere Ablegen auch im äußeren Ablegen eines Kopftuchs manifestiert? Diese Frage ist komplex und brisant; entsprechend intensiv lässt sich darüber diskutieren und streiten. Wenn wir nun darüber urteilen – im privaten wie im juristischen Sinn – dann sollten wir in jedem Fall deutlich machen, worum es inhaltlich eigentlich geht.
EB
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Eine Langfassung des Beitrags ist am 28. März 2018 im FAZ Einspruch-Magazin erschienen: http://einspruch.faz.net/einspruch-magazin/2018-03-28/was-heisst-hier-neutral/69363.html
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Redaktion (16. Oktober 2019). Worum es bei dem Streit um das Kopftuch der Rechtsreferendarin wirklich geht. |Marginalien. Abgerufen am 18. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/r8r1
Muslimische Referendarin, Grundrecht der Religionsfreiheit, Glaubensüberzeugung, religiöse Pflicht …: das ist, auf einer eher „formalen“ Ebene, meine ich, alles richtig und treffend und in sich geschlossen dargestellt. Ich möchte jedoch, sozusagen, auf eine – nicht überheblich gemeinte – „tiefere“ Stufe hier relevanter Argumentation zurückgehen. Nämlich: was, eigentlich, soll das sein – Religionsfreiheit? Glaubensfreiheit? Bekenntnisfreiheit? Leider werden solche eher altertümlichen Begriffe in GG Art. 4 nicht erläutert.
Auch die Autorin/der Autor des Marginalien-Beitrags verbleibt, so könnte es scheinen, innerhalb der traditional „religiösen“ Nomenklatur. Wird der schwergewichtige Begriff „Religionsfreiheit“ nicht doch eher blockhaft deklariert als empirisch entwickelt? Die Einordnung von „Religion“ in die „bunte pluralistische Lebensrealität der Menschen in Deutschland“: ist das nicht die Bestätigung heutiger kirchlich forcierter, zwangsfroher Weltveränderungs-Kultur? Dazu der Aussteiger Kurt Flasch, treffend: die Kirche – ein „Verein zur Verbreitung von Lebenszuversicht“ (Warum ich kein Christ bin, 2013).
Man müsste, so meine ich, im Rahmen der „religiösen“ Debatte von handfesten, empirisch gebundenen, d.h. nicht-theologischen, primär geschichts- und kulturwissenschaftlichen Definitionen ausgehen. Empfehlung: Clifford Geertz, The Interpretation of Cultures, 1999. „Religion“? Nichts als ein Kulturprodukt; rem ligare: eine Sache binden, Gewissenhaftigkeit. „Glauben“? Nichts als pístis, pisteía: und das heißt erst einmal Vertrauen, unter M e n s c h e n. apistia, Misstrauen, gibt es schon bei Heraklit (Fragm. 86); da war das Kirchentum, ob nun christlich oder muslimisch, noch weit weg.
Von daher, schließlich, zum sogenannten Kopftuch. Es ist nichts als eine Uniform. Ein auf den Kopf verrutschtes Körper-Bedeckungstuch, vom besitzheischenden Mann der untergebenen Frau verordnet und aufgedrängt; siehe, eindeutig, Koran, Kap. 24, Vers 31 und Kap. 33, V. 53 und 59. Es geht nicht, so meine ich, im Hinblick auf das „Kopftuch“ muslimischer Lehrerinnen und Referendarinnen – und muslimischer Frauen überhaupt (das wahrhaft entsetzliche „Kopftuch„: die grausig schwarze Ganzkörperverpackung) -, es geht also nicht um harmlose und neuerdings in den allgegenwärtigen Kontext der Buntheit, der Vielfalt, des lustigen Kirchen-Event und des gnadenlosen Feierns transportierte „religiöse Symbole“, so wie wir sie in westlicher Kultur kennen. Es geht, ganz weltlich, ganz banal, um die ersten drei Artikel des Grundgesetzes. Gleichheit von Frau und Mann, freie Entwicklung des Einzelnen in der Gemeinschaft, und: Würde des Menschen. Und der vierte Artikel, die Unüberlegt Generöse Religionsfreiheit, meine ich, hat sich gefälligst nach den ersten drei zu richten: unter der heute frischweg vom allgegenwärtigen Buntheitsgebot geforderten „Vielfalt der Religionen“ kann sich eindeutig, und offensichtlich nachweisbar, grundgesetzwidriges Verhalten verbergen.
Was ist denn ein wie das Oktoberfest sich rasend vermehrendes folkloristisches „Kreuz“? Was heißt denn die in talk-shows theatralisch vorgeführte confessio „Das ist mein Glaube“? Vielleicht so etwas wie „Das ist mein Auto“. Solange in Anstalten „christlichen Glaubens“ Kinder und Jugendliche nahezu programmatisch zerstört werden, in zugewanderten glamourösen „Glaubens“-Anstalten den Frauen zynisch „eigene„, schmucklose Nebenräume zugewiesen werden und Männer, „religiös“ motiviert, Frauen nicht die Hand geben, solange in meiner Stadt für die Weihnachtszeit extra-Straßenpoller, durchfahrtverhindernd für vielfaltgeschützte Missionsbeauftragte, gefällig umhüllt mit versöhnlich christlichem Weihnachtsschmuck (!), in der Fußgängerzone aufgestellt werden: solange ist „Religionsfreiheit“ ein hilfloser, ein irreführender, ein geradezu GG-widriger Begriff.
Lieber Herr Kunze,
Sie sprechen die ganz großen und schweren Fragen an, die auch die Juristen in diesem Bereich immer wieder umtreiben: Was ist Religion eigentlich und was nicht; wann ist Religion „echt“ und wann bloß eine Fassade; ist das Grundrecht der Religionsfreiheit „zu weit“, weil auch banale oder gar gefährliche Handlungen geschützt sind; brauchen wir dieses Grundrecht überhaupt?
Ich kann Ihre Vorbehalte gegenüber dem Grundrecht der Religionsfreiheit nachvollziehen. Ihre – wenn ich das so einordnen darf – Enttäuschung und Erschütterung über das, was sich oftmals hinter der Maske des Religiösen verbirgt, kann ich sogar teilen. Wenn wir aber nicht auf der persönlichen, sondern auf der juristischen Ebene darüber sprechen, was Art. 4 GG bedeutet, und über die konkrete Frage diskutieren, um die es in dem Beitrag ging, nämlich das Kopftuch im öffentlichen Dienst, dann gibt es zwei Umstände, die meines Erachtens unhintergehbar sind und die nicht miteinander vermischt werden dürfen.
1. Das Grundgesetz geht eindeutig davon aus, dass in Deutschland Religionsfreiheit gelten soll. Bei der Frage, was Religion nun bedeutet und was Religionsfreiheit schützt, kann jedoch nicht – wie Sie es vorschlagen – auf Art. 1-3 GG abgestellt werden. Religionsfreiheit ist in dieser Hinsicht der Meinungsfreiheit nicht unähnlich. In Deutschland darf (zumindest aus Sicht des Staates) jeder eine Meinung haben und äußern, selbst wenn diese nicht mit der Werteordnung des Grundgesetzes kongruent ist. Das kann unangenehm sein, ist aber Teil einer freiheitlichen Verfassungsordnung; viel mehr noch: Genau hierin besteht die ultimative Selbstverwirklichung einer freiheitlichen Verfassungsordnung. Ähnlich ist es mit der Religionsfreiheit. Dieses Grundrecht gewährt – kurz gesagt – die Freiheit, seinen Glauben zu wählen und nach ihm zu leben. Dabei kann und darf das grundrechtlich gewährte Schutzangebot nicht davon abhängen, ob die jeweilige Religion eine Art „Gütetest“ besteht, und sei dieser Test auch am Grundgesetz orientiert. Konkret bedeutet das, dass z.B. auch solche religiösen Überzeugungen durch die Religionsfreiheit geschützt sind, die nicht mit unserem heutigen Mehrheitsverständnis von Gleichberechtigung von Mann und Frau übereinstimmen. Es bedeutet sogar, dass auch solche religiösen Überzeugungen geschützt sind, die anderen religiösen oder areligiösen Überzeugungen feindlich gegenüberstehen.
2. Von der grundsätzlichen Frage, was durch die Religionsfreiheit geschützt ist, muss eine zweite Frage unbedingt unterschieden und getrennt werden, nämlich was dieser Schutz bedeutet. Ihr Beitrag kling bisweilen so, als sähen Sie die Gefahr, dass Religionsfreiheit einem Freifahrtschein gleichkommt, mit dem jegliches Handeln – und sei es noch so verbrecherisch – gerechtfertigt werden kann. Tatsächlich gilt die Religionsfreiheit aber – wie die Grundrechte insgesamt – nur zwischen dem Staat und dem einzelnen Bürger unmittelbar. Der durch die Religionsfreiheit verbürgte Anspruch, dass ich meinen Glauben frei von staatlicher Repression wählen und ausüben darf, findet seine räumliche Grenze in den Rechten der Anderen. Es ist selbstverständlich, dass die von Ihnen angesprochenen Fälle von Missbrauch und Gewalt nicht durch die Religionsfreiheit gerechtfertigt sind und der Staat diese Fälle – wie alle ähnlichen Fälle ohne Religionsbezug – mit strafrechtlichen Mitteln verfolgen und ahnden kann und soll. Anders sieht es gleichwohl mit all solchen Handlungen aus, die – seien sie religiös motiviert oder nicht – „lediglich“ unser Gefühl von Anstand oder Respekt verletzen. Wenn Sie als Beispiel anführen, dass einer Frau aus Prinzip nicht die Hand gegeben wird, dann ist dies eine Kränkung, die in einem freiheitlichen Staat diskutiert, ja sogar gesellschaftlich angeprangert werden darf, die jedoch auf der rechtlichen Ebene schlichtweg ausgehalten werden muss (bei all dem ist es sinnvoll, sich vor Augen zu führen, dass auch die andere Seite rechtlich gehalten ist, die Irritationen auszuhalten, die durch unser freiheitliches System hervorgerufen werden). Dies hat jedoch nicht speziell etwas mit der Religionsfreiheit zu tun, sondern betrifft das zwischenmenschliche Handeln im Allgemeinen. Es gibt in einem freiheitlichen Staat nun einmal kein Gesetz, das eine allgemeingültige Etikette oder ein bestimmtes, auch im privaten gültiges Rollenbild vorschreibt.
Mit diesen beiden Punkten im Blick erscheinen einige der von Ihnen aufgeworfenen Themen vielleicht nicht mehr so anstößig, weil sie – zumindest rechtlich – handhabbar sind. Die Religionsfreiheit fügt sich nahtlos in die freiheitliche Ordnung des Grundgesetzes. Auf das ursprünglich behandelte Thema zurückgeführt bedeutet dies: Weil es Religionsfreiheit gibt, muss aus Sicht des Staates keine Frau ein Kopftuch tragen, aber jede Frau darf es. Oder anders formuliert: Die Religionsfreiheit umfasst auch die Freiheit, sich religiösen Geboten zu unterwerfen und damit ein Stück individueller Freiheit aufzugeben. Die Frage des obigen Beitrags war nun, ob diese Freiheit vielleicht bei Gericht ihre Grenze findet. Meines Erachtens ist dies, wie ich geschrieben habe, nicht zwingend, aber diskutabel.
Aber damit sind wir wieder sehr auf der formalen juristischen Ebene, die Sie ja verlassen wollten. Insgesamt, so scheint mir, stoßen Sie sich vielleicht gar nicht so sehr am Umfang der Religionsfreiheit, sondern viel mehr an der Religionsfreiheit überhaupt. Wenn ich Sie richtig verstehe, sehen Sie Religion lediglich als ein soziales Konstrukt und ein Herrschaftsinstrument. Das dürfen Sie natürlich gerne so sehen (womit wir erneut bei der Meinungsfreiheit sind) und es ist ja auch ein gängiger Standpunkt. Doch müssen Sie sich zum einen bewusst sein, dass Sie damit dem (empirischen) Erleben von Millionen von Menschen widersprechen, die ihre Religion als gelebte Gottesbeziehung wahrnehmen, und zum anderen müssen Sie sich bewusst sein, dass Sie damit dem Grundgesetz widersprechen. Mit der Religionsfreiheit, aber auch an anderen Stellen, bejaht und schützt das Grundgesetz die religiöse Dimension im Leben des Menschen.
Erneut: Ich bin bei Ihnen in der Fassungslosigkeit über das, was bisweilen als Religion verkauft wird. Doch dieser Umstand sollte nicht als Argument verwendet werden, um Religion insgesamt zu diskreditieren und ihren Schutz zu unterwandern. Das Grundgesetz gewährt seinen Schutz immer, d.h. auch bei anderen Grundrechten, großzügig und ohne Unterschied: Auch die banale Meinung, auch die dilettantische Forschung und auch der Trinkverein sind von ihrem jeweiligen Grundrecht umfasst. Das geschieht, damit am Ende des Tages derjenige mit Sicherheit den Schutz des Grundgesetzes erfährt, der ihn ehrlich benötigt. Bei der Religion sollten wir es genauso handhaben, egal ob wir selbst religiös sind oder nicht.
Mit einem schönen Gruß
Der Autor
Lieber Autor – zunächst: danke für den moderaten und sachlichen Ton! Man muss das, angesichts verbreiteter blog-Praxis, betonen. Lob auch an die Macher der Marginalien. Ich habe in anderen blogs anderes erlebt. (Kleiner Hinweis zu den 5 Rules, 2: nicht “is neither relevant”, sondern: “therefore, …not relevant, either.” Oder: “…likewise ..”) Ich bin Migrantenhelfer seit 2014; habe, aus der hands-on Praxis, über recht unerfreuliche Erfahrungen berichtet: u. wurde prompt als Erzfeind der gobalen Menschlichkeit (oder dergleichen) ausgegrenzt. – Zur Sache. Die ist schwierig; das leibhaftige Gespräch wäre eben doch immer noch besser als das digitalisierte. 1. Kann man eine “persönliche” von einer “jurist.” Ebene trennen? Juristische Ebenen werden, meine ich, von persönlichen – nämlich immer auch politischen – Erfahrungen konstruiert. 2. Etwas verstehe ich da nicht. Wenn ich alles sagen kann, weil es eben meine Meinung und mein Kopftuch ist – um so erst mal abzuwarten, was dann die Justiz sagt -, warum dann ein StGB, das ja vor-warnend eben bestimmtes GG-widriges Verhalten benennt? Das Kopftuch ist glatt GG-widrig: es verstößt willentlich u. programmatisch gg. GG Art 1 und 3. Das K.tuch ist nichts als eine Uniform, eine Demonstration der Unterwürfigkeit. Das kann nicht geleugnet werden. “Das Haar bedecken” ist schlicht Unfug. – 3. Und wiederum: “Religion”. Tut mir leid: ich frage erneut. Was ist das? Vom “Glauben” ganz zu schweigen. Ich kann nicht folgen. Oder vielmehr: ich bin religiös, aber will mit “Religion”, so wie sie sich mir darstellt – bei ostentativ weltverändernden Kirchenchristen wie bei bitterlich tat-entschlossenen Muslimen – lieber nichts zu tun haben. Ich habe mal in einer Runde von Christen zu fragen gewagt (!), was das denn sei: der “Glaube”. Antwort: “Jesus hat mich erlöst. Das ist mein Glaube.” Ach so. Ich frage nie wieder. – Religion” und “Glauben” fallen doch nicht, justiz-fertig, vom Himmel. Es gibt nichts, aber auch gar nichts, über oder außer menschlicher Erfahrung. Glauben? In der hellenist.-judäischen Tradition, also auch im kirchlich vereinnahmten Grundbuch der christianoi: nichts anderes als pistis, pisteia: zwischen-menschliches Vertrauen. Und “Religion”? rem ligare: eine Sache zurückstellen, Rücksicht, Gewissenhaftigkeit. Und von diesen allgemein-menschlichen Erfahrungen müsste man doch endlich einmal ausgehen, auch die Juristen. – 4. Schluss-Vorstellung: in meiner direkten Familie gibt.s 7 Frauen. Da stelle ich mir eine erhebend interkulturelle slapstick-Begrüßungsszene vor. Im Kirchencafe, wenn.s sein muss. Ein “streng-gläubiger” (furchtbares Wort) Muslim begrüßt uns, das heißt mich, per Handschlag; an meiner Frau, an Töchtern u Enkeltöchtern, geht er schamhaft vorbei. Und die sind nicht auf den Mund gefallen. 4. Von daher: warum macht sich – eben da der Begriff “Rel.” so undefiniert ist – die Justiz nicht einmal daran, hier Begriffe u Grenzen festzulegen? Ich bin dabei. Es werden ja auch in anderen Feldern (Parteien-Demokratie, Düngemittel, Abgasnormen) Kriterien gesetzt. Ich vermute: “Religion” ist , nach wie vor, ein Tabu-Feld. Im übrigen – damit ich nicht wieder aus der Gemeinschaft der Rechtschaffenen ausgestoßen werde: ich bin, völlig unchristlich, immer noch Migr.helfer und wir – meine Frau u ich – betreuen noch aktiv eine 6köpfige muslim. Migrantenfamilie – die Familienmutter mit Kopftuch! Es gibt eben Widersprüche. Mein Antrag auf Bleiberecht, eine jurist. Großaufgabe, bei der Härtefallkommission läuft. – Jetzt aber Schluss: Ich bin Historiker, also beinharter Empiriker u. Pragmatiker. Ich fürchte, teilweise habe ich an Ihren Argumenten vorbeigeredet. Ja, wenn die Juristen und die Historiker doch, um Gottes Willen, mehr zusammenhalten würden!