Seit dem 27. April 2020 ist es soweit: Es gilt in allen Bundesländern Maskenpflicht. Diese gilt vor allem für Busse, Bahnen und Geschäfte. Zwar gehen die Bundesländer zum Teil unterschiedliche Wege, aber im Grunde eint alle, dass wir in bestimmten öffentlichen Räumen Mund und Nase zu bedecken haben. Es müssen aber keine medizinisch relevanten Masken sein, sondern so genannte „Alltagsmasken“. Da es aber nicht genügend Masken gibt, reicht wohl auch ein Schal oder ein Tuch, Hauptsache Mund und Nase sind bedeckt. Es handelt sich also – überspitzt formuliert – mehr um eine „Maskierungs-“ als um eine „Maskenpflicht“.
Auch wenn der Grund für diese „Maskierungspflicht“ hier nicht klein geschrieben werden soll, ist es doch erstaunlich, wie schnell Politik und auch Gesellschaft zu dem Tragen von Masken fraglos übergegangen sind, wo noch bis vor kurzem gerade in Bezug auf jegliche Verhüllung des Gesichts sehr sensibel reagiert wurde. Gemeint sind hier das Vermummungsverbot und die verschiedenen Kopftuchverbote.
Das Vermummungsverbot wird im Versammlungsgesetz (VersammlG) geregelt, welches in § 17a Abs. 1 und 2 besagt:
(1) Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich zu führen.
(2) Es ist auch verboten,
1. an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurückzulegen,
2. bei derartigen Veranstaltungen oder auf dem Weg dorthin Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.
Während sich das Vermummungsverbot auf öffentliche Versammlungen bezieht, womit in der Praxis zumeist Demonstrationen oder auch Fußballveranstaltungen gemeint sind, regeln die „Kopftuchverbote“ das Tragen von Gesichtsverhüllungen im Dienst, vor allem in Bezug auf den Niqab. § 61.1 des Bundesbeamtengesetzes besagt beispielsweise:
Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Sie dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
Nun könnte eingeworfen werden, dass die neue „Maskierungspflicht“ mit den geltenden Gesetzen nicht im Zusammenhang steht, da aktuell keine Versammlungen stattfinden dürfen, Fußballspiele ausfallen bzw. bald wohl ohne Publikum ausgetragen werden und laut zitiertem Bundesbeamtengesetz gesundheitliche Gründe eine Maskierung erlauben. Das stimmt natürlich. Doch wenn man sich vor Augen führt, welche Gründe in den Gesetzen gegen eine Verhüllung sprechen, sind doch relevante Bezüge zur aktuellen Situation erkennbar. Gemeint ist bei beiden Verboten die Feststellung der Identität sowie bei der Gesichtsverhüllung zusätzlich die eingeschränkte soziale Interaktion. So heißt es zum Tragen eines Gesichtsschleiers auch im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. April 2014 beispielsweise:
Das Tragen eines Gesichtsschleiers sei ein objektives Unterrichtshindernis. Die Schülerin könne nicht identifiziert werden. Die Gesichtsverhüllung verhindere die Erfüllung des Unterrichtsauftrags der Schule aus pädagogischer Sicht, denn erst die nonverbale Kommunikation durch Mimik und Gestik ermögliche die soziale Interaktion im Klassenverband. Außerdem bestünden Probleme beim Sprachverständnis, weil die Sprache unter dem Schleier sehr gedämpft und deswegen schwer verständlich sei.
Die Gründe Identität und soziale Interaktion scheinen also gerade obsolet. Vor allem, weil auch mit der „Maskierungspflicht“ die sukzessive Schulöffnung in den Bundesländern einhergeht und damit Schüler/innen und Lehrer/innen maskiert sein müssen. Beide Gründe können nun in der Praxis, sozusagen als großangelegter Feldversuch, eingehend geprüft werden.
Unabhängig von den ideologischen Gründen wider ein Vermummungs- und Kopftuchverbot, könnte also durch die aktuellen Entwicklungen eine Neuinterpretation der Gesichtsverhüllung geschehen. In Zeiten, in denen „[d]as Virus als Gesetzgeber“[iii] fungiert, wäre das neben den Einschränkungen zu Gunsten der (gefühlten) Sicherheit, doch auch eine Entwicklung hin zu mehr (Trage-) Freiheit. Gerade hinsichtlich der Mode können wir viel von der Gesichtsverhüllung lernen wie ein anderer Blogbeitrag zu „Hijab Blogs: Islamic Fashion and Visibility“ ausführt.
SJ
[i] Abbildung 1: https://de.wikipedia.org/wiki/Vermummungsverbot (zuletzt aufgerufen am 25.04.2020).
[ii] Abbildung 2: https://de.wikipedia.org/wiki/Niqab#Europarat:_Europ%C3%A4ischer_Gerichtshof_f%C3%BCr_Menschenrechte (zuletzt aufgerufen am 25.04.2020).
[iii] Heribert Prantl: Verfallsdatum? Das Virus als Gesetzgeber, in: Süddeutsche Zeitung Nr. 96, vom 25./26. April 2020, S. 6.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Redaktion (28. April 2020). Ein (polemischer) Kommentar zur „Maskierungspflicht“. |Marginalien. Abgerufen am 3. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/r8ra
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